Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 16 Antragstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 368
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 – L 5 R 1764/19Zitiert von 1
- BSG, 26.01.2000 – B 13 RJ 37/98 RZitiert von 20
- OVG Niedersachsen, 18.09.2006 – 4 LA 574/04
- BSG, 08.10.1998 – B 8 KN 1/97 U RZitiert von 11
- LSG NRW, 25.06.1999 – L 3 RJ 39/99Zitiert von 1
- BSG, 26.04.2007 – B 4 R 21/06 RZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- SG München, 04.02.2026 – S 32 EG 14/24
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 22.01.2026 – 102/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.01.2026 – L 2 LW 2/24
368 Entscheidungen zu § 16 SGB I →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/16#abs-1 (1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/16#abs-2 (2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/16#abs-3 (3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.