Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 16 Antragstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/16#abs-1 (1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/16#abs-2 (2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/16#abs-3 (3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Wird zitiert von 386 Entscheidungen zu § 16 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 – L 5 R 1764/19Zitiert von 1
- BSG, 26.01.2000 – B 13 RJ 37/98 RSozialrechtlicher Herstellungsanspruch: Zurechnung der verzögerten Weiterleitung eines durch einen Sozialhilfeträger gestellten Rentenantrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OVG Niedersachsen, 18.09.2006 – 4 LA 574/04
- BSG, 08.10.1998 – B 8 KN 1/97 U RZitiert von 11
- LSG NRW, 25.06.1999 – L 3 RJ 39/99Zitiert von 1
- BSG, 26.04.2007 – B 4 R 21/06 RZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- SG München, 04.02.2026 – S 32 EG 14/24
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2026 – L 4 KR 159/19
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 22.01.2026 – 102/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.07.1996 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1088)
BGBl. 1996 I S. 1088
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel II geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.